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Neue Schutzvorschriften bei Abschluss eines Teilzeitwohnrechte-Vertrages und einer Ferienclub-Mitgliedschaft seit 23. Februar 2011
Seit Jahren entsteht durch den Abschluss von Verträgen über Teilzeitwohnrechte und Ferienclub-Mitgliedschaften, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, auf Malta oder in Griechenland ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden für Verbraucher. Daher wurde im Jahre 2009 eine neue Richtlinie der EU verabschiedet, welche bis zum 23. Februar 2011 europaweit in nationales Recht umgesetzt worden sein musste. Leider wurde diese Frist jedoch nicht von allen Ländern eingehalten.
Nach Verabschiedung der alten Timesharing-Richtlinie im Jahre 1994 und deren Umsetzung war zu beobachten, dass verstärkt sogenannte Ferienclub-Mitgliedschaften an den Mann und die Frau gebracht wurden. Grund dafür war, dass Verbraucher beim Abschluss der klassischen Timesharing-Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren durch die Vorschriften der Richtlinie nun besser geschützt waren. So war in der Richtlinie ein Rücktrittsrecht von mindestens 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrages vorgesehen und während der Rücktrittsfrist durfte der Anbieter keine Anzahlung verlangen.
Nach Umsetzung der Richtlinie wurden die Schutzvorschriften insbesondere durch Verträge mit einer Laufzeit von 35 Monaten oder einem Jahr mit beliebigen Verlängerungsmöglichkeiten umgangen. Verbraucher konnten bei diesen Verträgen nicht auf einen Rücktritt hoffen und Anbieter weigerten sich, Verbraucher aus ihren Verträgen zu entlassen.
Dies veranlasste die EU im Jahre 2009, die ursprüngliche Teilzeitwohnrechte-Richtlinie auf Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkauf und Tauschverträge auszudehnen.
Insbesondere folgende Änderungen werden nun den Schutz der Verbraucher verbessern:
· * Einbezogen sind bereits Verträge über Teilzeitwohnrechte mit einer Mindestlaufzeit von 1 Jahr (statt bisher 3 Jahren)
· * Auch langfristige Urlaubsprodukte wie Preisnachlässe und Vergünstigungen im Zusammenhang mit einer Unterkunft für eine Vertragslaufzeit von mehr als einem Jahr (sog. Ferienclubmitgliedschaften und Discount-Holiday-Club-Mitgliedschaften) werden von der Richtlinie umfasst
· * Bei der Berechnung der Vertragsdauer wurden die im Vertrag vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeiten mit eingeschlossen
· * Ein Anzahlungsverbot bei Vermittlungsverträgen und Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte wurde festgelegt
· * Widerruf innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages auch bei langfristigen Urlaubsprodukten und Wiederverkaufs- und Tauschverträgen
· * Verbraucher erhalten jetzt bei Vertragsschluss vorgefertigte Formblätter in ihrer Sprache mit Informationen über die jeweilige Vertragsart und Hinweisen zum Widerrufsrecht
· * Mit umfasst sind jetzt auch Nutzungsrechte an beweglichen Übernachtungsunterkünften wie Wohnwagen und Hausboote
Jedoch konnten die neuen Bestimmungen leider nicht alle Probleme der Verbraucher auf diesem Gebiet lösen:
Ein Hauptproblem der alten Teilzeitwohnrechte-Verträge, also dem "klassischen" Timesharing, ist, dass Verbraucher sich nach einer gewissen Zeit mit stetig steigenden Verwaltungskosten konfrontiert sehen. Wurde der Vertrag zum Beispiel im Jahre 1992 abgeschlossen und die jährlichen Verwaltungskosten beliefen sich auf 200 DM, so kommt es vor, dass die jährlichen Kosten inzwischen 500 - 600 EUR betragen. Auch im Hinblick darauf, dass schon bei Vertragsabschluss ebenfalls mehrere Tausend DM gezahlt wurden, stellen die jährlichen Verwaltungskosten eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Eine Kündigung des Vertrages wird von den Anbietern oftmals mit Hinweis auf die Vertragslaufzeit und eine nicht vorgesehene Kündigungsmöglichkeit abgelehnt. Leider fallen diese Verträge oftmals auch nicht unter die erste Timesharing-Richtlinie, da der Vertragsabschluss vor dem In-Kraft-treten der Vorschriften liegt.
Bezüglich des Anzahlungsverbots bei Vermittlungsverträgen ist zu hoffen, dass insbesondere dem weit verbreiteten Wiederverkaufsbetrug Einhalt geboten wird. Allerdings sind auf diesem Gebiet viele Anbieter tätig, die als unseriös bezeichnet werden können, so dass zu befürchten ist, dass es weiterhin zu erheblichen finanziellen Schäden wiederverkaufswilliger Verbraucher kommen wird. Ein Anbieter, der aus Spanien einen angeblichen Käufer für ein gebrauchtes Timesharing-Recht präsentiert, lediglich unter einer Mobil-Telefonnummer zu erreichen ist und zunächst eine angebliche Steuernachzahlung verlangt, wird wahrscheinlich auch nach Inkrafttreten der neuen Regelungen weiterhin mit dieser Masche tätig sein.
Trotz einiger Verbesserungen im Schutz vor unseriösen Anbietern sollten sich Verbraucher aber weiterhin genau überlegen, ob sie einen derartigen Vertrag abschließen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass Pauschalreisen oder individuell zusammengestellte Reiseabschnitte oftmals viel günstiger waren als die vermeintlichen Discount-Clubs. Insbesondere die Tatsache, dass der Flug oft nicht im Angebot enthalten ist, macht derartige Ferienclub-Urlaube zu einem kostspieligen (Miß-)Vergnügen.
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